Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes begrüßt das Vorhaben der Bundesregierung, den Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes zu ändern, um den menschenverachtenden Begriff der „Rasse“ zu ersetzen. Die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgeschlagene Formulierung „aus rassistischen Gründen“ beurteilt die Stelle in einer am Montag dem BMJV übermittelten Stellungnahme allerdings kritisch.
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„Der menschenverachtende Begriff der ‚Rasse‘ im Grundgesetz gehört ersetzt. Dabei muss jedoch antidiskriminierungsrechtlichen Aspekten Sorge getragen werden, um den Schutz nicht auszuhöhlen"
, sagte Bernhard Franke, kommissarischer Leiter der Antidiskriminierungsstelle des Bundes.
Das Adjektiv „rassistisch“ verkörpert bereits für sich genommen einen Unrechtsgehalt und bringt damit die von den Vätern und Müttern des Grundgesetzes historisch gewollte Ablehnung der Rassenideologie unmissverständlicher zum Ausdruck. Allerdings ist die „aus rassistischen Gründen“ aus antidiskriminierungsrechtlicher Sicht nicht optimal: Diskriminierungen können bewusst und unbewusst, direkt und indirekt, unmittelbar oder mittelbar erfolgen. Scheinbar neutrale Regelungen können sich auf eine bestimmte Gruppe nachteiliger auswirken als auf eine andere. Wenn es das Ziel der Änderung des Grundgesetzes ist, dass dabei der Diskriminierungsschutz erhalten bleiben soll, so sollte keine Formulierung gewählt werden, die unbewusste oder mittelbare Benachteiligungen weniger eindeutig umfasst. Das führt zu der Frage, ob rassistische Gründe auf Seiten der Täter*innen nicht auch ein subjektives Element beinhalten, also eine entsprechende rassistische Gesinnung. Viele Definitionen des Rassismus gehen von einer hinter dem Begriff stehenden Ideologie aus, die die Täter*innen zur Grundlage ihres Denkens und Handelns machen. Wenn man dem folgt, wären jedoch unbewusste oder mittelbare Diskriminierungen nicht mehr vom Diskriminierungsschutz erfasst.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes regt daher an, die Formulierung „rassistische Zuschreibung“ in Betracht zu ziehen. Hierdurch würden dem Schutzzweck des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG und dem Schutz vor rassistischer Diskriminierung zu mehr Wirkung verholfen werden.
Zur Stellungnahme der Antidiskriminierungsstelle zur Änderung von Art. 3 GG.